RB-Schulungs- und Trainingscenter

Sicherheits­­unterweisung und Rettungsübung

gem. DGUV Vorschrift 21 (bisher BGV C5)
und DGUV Regel 103-004 (bisher GUV R 126)

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer, neue Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeiten über Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen Arbeiten genügt es, wenn die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, erfolgt.

Maßnahmen zur Rettung müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, praxisnah geübt werden.

Atemschutz­­unterweisung mit Rettungsübung

gem. DGUV Regel 112-190 (bisher GUV-R 190)

Der Unternehmer hat nach § 3 Abs. 1 „PSA-Benutzungsverordnung“ (PSA-BV) in Verbindung mit § 31 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) dafür zu sorgen, dass die Versicherten anhand der Betriebsanweisung vor der ersten Benutzung (Erstunterweisung) und danach wiederholt nach Bedarf Wiederholungsunterweisung), mindestens jedoch einmal jährlich, in einer theoretischen Unterweisung und praktischen Übungen unterwiesen werden.
 
Er hat dafür zu sorgen, dass die Unterweisungen durch eine geeignete Person abgehalten werden, die spezifische Kenntnisse für diesen Zweck besitzt.
 
Inhalt der Atemschutzunterweisung:
  • Zweck des Atemschutze
  • Regelwerke für Atemschutz, Benutzerinformation
  • Folgen von Sauerstoffmangel auf den Organismus und Einwirkung von Schadstoffen
  • Aufbau und Wirkungsweise von Atemschutzgeräten
  • Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer
  • Anlegen des Atemschutzes
  • Verhalten während des Gebrauchs
  • Pflege
  • Praktische Übung