Schacht-Einstiegshilfen
DGUV 203-051, Seite 11: In Schächten darf nur eingestiegen werden, wenn eine Einstiegshilfe vorhanden ist, z.B. eine Haltestange.
DGUV Regel 103-004: Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
- 5.1.4 Um ein sicheres Ein- und Aussteigen zu ermöglichen, sollten oberhalb von Einstiegsstellen zu Steigleitern und Steigeisengängen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein.
- 5.1.5 Die Einspannvorrichtungen von mobilen Haltevorrichtungen dürfen die lichte Schachtweite nicht derart einengen, dass die Gefährdung des Hängenbleibens entsteht.
DGUV Regel 113-004: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen
5.1.6 Zugangsöffnungen von Behältern und engen Räumen sind während der Arbeiten freizuhalten oder müssen für Maßnahmen der Rettung unverzüglich freigemacht werden können.
Einstiegshilfe mit Verspanneinrichtung